Barrierefreiheit in Medienangeboten: Rechtlicher Rahmen

EU-Richtlinien, Medienstaatsvertrag und deutsche Gesetze

Das Thema Barrierefreiheit wird in vielen Gesetzen und Richtlinien behandelt. Welche rechtlichen Verpflichtungen haben Medienanbieter in Bezug auf barrierefreie Optionen?

EU-weite Regelungen

Die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und der European Accessibility Act schreiben unter anderem fest, welche Bestimmungen in Bezug auf Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung oder anderen funktionellen Einschränkungen im medialen (digitalen) Binnenmarkt gelten. Grundlage hierfür ist die UN-Behindertenrechtskonvention. In § 46 ist zum Beispiel festgehalten, dass audiovisuelle Mediendienste für eine bessere Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben von Menschen mit Behinderung Gebärdensprache, Untertitel, Audiobeschreibungen und leichte Menüführungen anbieten sollen. 

Deutsche Gesetze regeln unter anderem Plattformgestaltung

Das in Deutschland geltende Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den erwähnten Accessibility Act um und sieht zum Beispiel vor, dass Behörden, Onlineshops oder Geräte mit Internetzugang barrierefrei gestaltet sind. Laut der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) und den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) muss bei Webinhalten alles, was zu sehen ist, auch zu hören sein. Diesen Vorgaben folgen Medienanbieter auf ihren Streamingplattformen bzw. Mediatheken, indem die Inhalte mit Screenreader-Apps vorlesbar bereitgestellt werden und für Hör- und Sehbehinderte weitere Einstellungen vorgenommen werden können.

Medienstaatsvertrag: Ausbau barrierefreier Optionen verpflichtend

Weitere konkretere Regulierungen für Medienanbieter sind im Medienstaatsvertrag festgeschrieben: Im Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (7. MÄStV) steht unter anderem, dass der Zugang und die Nutzung von audiovisuellen Mediendiensten barrierefrei gestaltet sein soll. Außerdem sind Medienanbieter laut § 7 verpflichtet, ihre barrierefreien Angebote stetig auszuweiten und dabei verschiedenen Behinderungen Rechnung zu tragen. Über diese Aktivitäten erstatten ARD, ZDF und Deutschlandradio ihren entsprechenden Aufsichtsgremien (Rundfunk-, Fernseh- und Verwaltungsräte), die privaten Anbieter der jeweiligen Landesmedienanstalt regelmäßig Bericht. Die Berichte und Aktionspläne werden an die Europäische Kommission geleitet. 

Mehr zu diesem Thema lesen Sie im Beitrag „Barrierefreiheit in Medienangeboten: Welche Rolle spielt KI?“ von Hanna Puffer:

Zusammenfassung

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